Zu beachten ist, dass die Vorinstanz hierbei zwei Übertretungstatbestände (Ziff. 9.1 und Ziff. 10 der Anklageschrift) nicht berücksichtigt hat. Die Verteidigung beantragte ihrerseits eine Übertretungsbusse in derselben Höhe, jedoch für einen Schuldspruch weniger (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs). Auszugehen ist vorliegend vom Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 5.2. der Anklageschrift) als schwerstes Delikt, für welches gemäss VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen ist. Das Nichtbeachten des Vortritts (Ziff.