29. Täterkomponenten Die zugemessene Strafe von 59 Monaten übersteigt bereits ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 57 Monaten Freiheitsstrafe. Es ist indessen festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten massiv zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken müssten. Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und Reue, was sich nicht bloss an seinem Verhalten, sondern auch an seiner fortwährenden Delinquenz zeigt. Seine Vorstrafen sprechen für sich: Weder rechtskräftige Urteile noch laufende Strafverfahren konnten ihn davon abhalten, weiterhin massiv zu delinquieren.