40 27. Asperation für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für den Besitz und das Aufbewahren für Dritte von brutto insgesamt ca. 1’138 Gramm Marihuanablüten, Marihuana-/Tabakgemisch und Haschisch erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten als angemessen, unter Asperation von 1 Monat und 10 Tage an die Einsatzstrafe, womit eine Einsatzstrafe von 58 Monaten resultiert.