Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Fahrt durch das bewohnte und verkehrsreiche Lorrainequartier fuhr, eine Strafe von 1.5 Monaten angemessen. Davon wird 1 Monat an die Einsatzstrafe asperiert, was eine solche von 55 Monaten ergibt.