Die Kammer erachtet für diesen Sachverhalt erneut eine Strafe von 3 Monaten als angemessen, wobei 2 Monate asperiert werden. Bei der Fahrt vom 9. Januar 2020 (wiederum Fahren unter dem Einfluss von THC) ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von einer kurzen Fahrt aus und sprach eine Strafe von einem Monat aus (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Fahrt durch das bewohnte und verkehrsreiche Lorrainequartier fuhr, eine Strafe von 1.5 Monaten angemessen.