24. Asperation für das Fahren in fahrunfähigem Zustand Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand bei einer Atemalkoholkonzentration von 0.6 – 0.7 mg/l eine Strafe von 50 Strafeinheiten vor. Für die «längere Fahrt» vom 23. März 2019 von Thun nach Bern in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0,65 mg/l bzw. 1,38 Gew. ‰) und mit Unfallfolge hat die Vorinstanz eine Strafe von 2 Monaten festgesetzt (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.