23. Asperation für das Fahren trotz entzogenem Führerausweis bzw. ohne Berechtigung Die Vorinstanz hat hierfür gestützt auf die Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien pro Fahrt eine Strafe von 20 Strafeinheiten eingesetzt, womit für alle sechs Fahrten zusammen eine Strafe von 4 Monaten resultierte (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Die Kammer erachtet die Strafe im konkreten Fall und gerade unter Berücksichtigung der eindrücklichen Unbelehrbarkeit im Strassenverkehr, welche der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, als zu tief. Pro Verfehlung erscheint eine Strafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.