Die Kammer erachtet die Drohung mit der Machete angesichts dessen, dass der Beschuldigte damit aufzog und mit dem Zuschlagen/Zustechen drohte, als die schwerste der vier Drohungen. Auch diejenige mit der Paintballwaffe wiegt schwerer als die restlichen zwei, zumal der Beschuldigte diese aus sehr kurzer Distanz auf den Straf- und Zivilkläger hielt. Die Kammer erachtet gestützt auf die VBRS-Richtli- nien eine Strafe von je 2 Monaten als angemessen. Die verbale Drohung sowie diejenige mit dem Japanmesser auf dem Oberschenkel wiegen schliesslich nach Ansicht der Kammer etwas leichter. Hierfür wird je eine Strafe von 1 Monat ausgesprochen.