Der Beschuldigte hat stets von Neuem den Entschluss gefasst, den Straf- und Zivilkläger zu bedrohen. Eine andere Beurteilung würde zwangsläufig bedeuten, dass der Beschuldigte einen einzigen Entschluss gefasst hat, welcher sich über knapp drei Monate hinweg erstreckt und in unterschiedlichen Situationen mit jeweils unterschiedlichen Tatmitteln manifestiert hätte. Die Kammer erachtet die Drohung mit der Machete angesichts dessen, dass der Beschuldigte damit aufzog und mit dem Zuschlagen/Zustechen drohte, als die schwerste der vier Drohungen.