38 einheitlichen Tatentschluss aus, welcher sich in verschiedenen Tathandlungen manifestiert habe, und sprach für die Drohungen eine Strafe von 2 Monaten aus (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Diesem Vorgehen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte hat stets von Neuem den Entschluss gefasst, den Straf- und Zivilkläger zu bedrohen.