Das auf diesen Umständen basierende Druckmittel ist nach Ansicht der Kammer als äusserst verwerflich einzustufen. Immerhin war der Beschuldigte nach eigenen Aussagen der Meinung, der Straf- und Zivilkläger könnte sogar lebensgefährlich verletzt sein (pag. 2065 Z. 25 f.). Dass er trotz dieser Vermutung die Fahrt ins Spital vom Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers gegenüber den Ärzten abhängig machte, um ausschliesslich sich selbst zu schützen, ist ausgesprochen egoistisch und rücksichtslos. Die Kammer erachtet hierfür ebenfalls eine Strafe von 2 Monaten als angemessen.