Diesen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an. Die Strafe wird auf 2 Monate pro Sachverhalt festgesetzt. Bezüglich der Nötigung im Zusammenhang mit der Fahrt ins Salem-Spital ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Straf- und Zivilkläger «nach dem massiven körperlichen Übergriff in einem schlechten Zustand [war]. Er wähnte sich in grosser Gefahr, bedurfte medizinischer Hilfe und war dem Beschuldigten in dessen Wohnung praktisch ausgeliefert.» Das auf diesen Umständen basierende Druckmittel ist nach Ansicht der Kammer als äusserst verwerflich einzustufen.