Das abgenötigte Verhalten war durchaus geeignet, den Privatkläger massiv zu schädigen, insbesondere auch dessen wirtschaftliches Fortkommen, welches mit einem Strafregistereintrag wegen eines Verbrechens über viele Jahre hinweg erschwert würde. Der Beschuldigte handelte aus völlig egoistischen Gründen Um sich selber einer Strafverfolgung für ein von ihm tatsächlich begangenes Delikt, ein Vergehen, zu entziehen, nötigte er dem Privatkläger die Begehung eines Verbrechens ab. Die Vorgehensweise wird als verwerflich bezeichnet. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen.