Der Privatkläger wurde massiv unter Druck gesetzt und eingeschüchtert. Er wurde auch in eine sehr unangenehme Lage versetzt, war ihm doch bewusst, dass er durch seine Falschaussagen selber ein Verbrechen begeht und mit einer Strafverfolgung, einer empfindlichen Strafe und einem Eintrag im Strafregister rechnen müsste, wenn die Sache aufgedeckt würde. Das abgenötigte Verhalten war durchaus geeignet, den Privatkläger massiv zu schädigen, insbesondere auch dessen wirtschaftliches Fortkommen, welches mit einem Strafregistereintrag wegen eines Verbrechens über viele Jahre hinweg erschwert würde.