21. Asperation für die Nötigungen Die Nötigungen zu den Falschaussagen hat die Vorinstanz erneut zu Recht separat beurteilt, da kein innerer Zusammenhang oder ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Straftaten sowie ein jeweils eigenständiger Tatentschluss vorgelegen habe. Auch seien die Delikte zeitlich deutlich auseinandergelegen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1817; Hervorhebungen im Original): Eine Nötigung zu einer strafbaren Handlung ist keineswegs eine Bagatelle. Der Privatkläger wurde massiv unter Druck gesetzt und eingeschüchtert.