Die jeweiligen Deliktsbeträge sind zwar in der Tat vergleichsweise tief, im Verhältnis zum Einkommen des Straf- und Zivilklägers aber doch beachtlich. Dass er seinen finanziell angeschlagenen «Freund» wiederholt und mit Androhung massiver Gewalt jeweils in die Zahlungspflicht nahm, ist dreist und krass egoistisch. Gerade die Verpflichtung zur Kostenübernahme für die Autoreparaturkosten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, zumal sachverhaltsmässig erwiesen ist, dass einzig und allein der Beschuldigte für den Sachschaden verantwortlich war.