Die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität wurde durch Einschüchterung und durch Androhung massiver Gewalt umgesetzt und über eine lange Dauer aufrechterhalten. Dennoch liegt die objektive Tatschwere vergleichsweise – gerade auch wegen des eher tiefen Deliktsbetrags – noch im leichteren Bereich. Korrekturfaktoren aus der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine. Auf der Stufe der Tatkomponente wird eine Einsatzstrafe von 4 Monaten festgelegt. Auch bei der Erpressung im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 (Fingerring) muss die Vorgehensweise als verwerflich bezeichnet werden, dies trotz des verhältnismässig tiefen Deliktsbetrags.