Insofern geht das Schutzobjekt bei der Erpressung weiter als bei den einfachen Vermögensdelikten. Beim ersten Erpressungsvorwurf geht es um einen Vertrag über eine angebliche Schuld von CHF 6'100.00, für die es keine Grundlage gab. Der Deliktsbetrag ist vergleichsweise tief. Der Privatkläger befand sich allerdings in ungünstigen finanziellen Verhältnissen. Die Ratenzahlungen haben ihn in nicht unerhebliche Schwierigkeiten gebracht. Die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität wurde durch Einschüchterung und durch Androhung massiver Gewalt umgesetzt und über eine lange Dauer aufrechterhalten.