20. Asperation für die Erpressungen Die Vorinstanz ist bezüglich der drei Erpressungen zu Recht von einer Tatmehrheit ausgegangen, dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe für jede einzelne Erpressung einen neuen und eigenständigen Tatentschluss gefasst. Die separate Bemessung nahm sie sodann wie folgt vor (S. 86 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1816; Hervorhebungen im Original): Das geschützte Rechtsgut bei der Erpressung ist sowohl das Vermögen, wie auch die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit. Insofern geht das Schutzobjekt bei der Erpressung weiter als bei den einfachen Vermögensdelikten.