Die Vorinstanz «verrechnet» diese Erhöhung unter dem Titel der Beweggründe mit dem Abzug für die bloss eventualvorsätzliche Begehung und verbleibt bei einer Einsatzstrafe von 38 Monaten. Nach Ansicht der Kammer würde im konkreten Fall die Straferhöhung für die Beweggründe schwerer wiegen als die Strafminderung für die bloss eventualvorsätzliche Begehung. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist nach dem angemessenen Abzug von sechs Monaten für die bloss versuchte Tatbegehung die Einsatzstrafe von 32 Monaten indessen zu bestätigen.