36 Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beschuldigte nutzte die Angst des Straf- und Zivilklägers sowie den Umstand aus, dass er seine Wut unbehindert und ohne Gegenwehr an diesem auslassen konnte. Seine Beweggründe waren damit absolut nichtig. Die Vorinstanz «verrechnet» diese Erhöhung unter dem Titel der Beweggründe mit dem Abzug für die bloss eventualvorsätzliche Begehung und verbleibt bei einer Einsatzstrafe von 38 Monaten.