Das soeben beschriebene und auf Video aufgezeichnete Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer immensen Überheblichkeit, Arroganz sowie Respektlosigkeit gegenüber dem Straf- und Zivilkläger und dessen Gesundheit. Die Vorinstanz erkannte als Beweggrund «Wut, Zorn […] und eine grosse Portion Unbeherrschtheit». Der Beschuldigte hat «offenbar mit seinen Frustrationen und dem Ärger über die Polizeikontrolle, die er sich selber zuzuschreiben hatte, nicht umgehen» können und «im Straf- und Zivilkläger das passende Opfer [gefunden], um sich abzureagieren». Der