Bis auf die brennende Zigarette wurden keine Gegenstände oder Waffen eingesetzt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Ergebnis die objektive Tatschwere im oberen leichten Bereich anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf 38 Monate festzusetzen. 19.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) und Abzug für den Versuch Das soeben beschriebene und auf Video aufgezeichnete Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer immensen Überheblichkeit, Arroganz sowie Respektlosigkeit gegenüber dem Straf- und Zivilkläger und dessen Gesundheit.