Der Vorinstanz ist – wenn auch nicht unter dem Titel der subjektiven Tatschwere – zuzustimmen, dass sein Vorgehen bzw. Verhalten «als in höchstem Masse unangebracht, als überaus aggressiv, als nahezu skrupellos» zu bezeichnen ist (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1814). Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte gegen den Kopf des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers getreten hat, wären durchaus auch schwere Verletzungen denkbar gewesen. Insgesamt war der Angriff nur kurz, aber extrem intensiv. Bis auf die brennende Zigarette wurden keine Gegenstände oder Waffen eingesetzt.