Er hörte selbst dann nicht auf, auf den Straf- und Zivilkläger einzutreten, als dieser bereits blutend am Boden lag. Als er dann von ihm abliess, stand er neben dem blutenden und verletzten Straf- und Zivilkläger und schaute zu ihm herab. Der Vorinstanz ist – wenn auch nicht unter dem Titel der subjektiven Tatschwere – zuzustimmen, dass sein Vorgehen bzw. Verhalten «als in höchstem Masse unangebracht, als überaus aggressiv, als nahezu skrupellos» zu bezeichnen ist (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1814).