19. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 19.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Übergriff auf den Straf- und Zivilkläger wurde von der Videoüberwachung dokumentiert (pag. 445), was eine detaillierte Beurteilung der objektiven Tatschwere erlaubt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind unvermittelte, aggressive Faustschläge gegen den Kopf, ein kräftiger Fusstritt gegen das Gesicht und weitere Körperteile sowie Tritte gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers erfolgt (S. 84 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.