Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte in der Vergangenheit nach Verurteilungen sowie während des hängigen Verfahrens jeweils unbeirrt weiter. Er legte zudem bei der versuchten schweren Körperverletzung und den Erpressungen, aber auch betreffend Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz, eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Der Beschuldigte hat darüber hinaus Verlustscheine. Er geht seit 2015/2016 keiner geregelten Arbeit mehr nach (pag.