18 hiernach). Entsprechend ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario das alte StGB anwendbar. 17.2 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV./1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1813). Ergänzend ist auf die Methodik der Gesamtstrafenbildung hinzuweisen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.