34 S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat mit Ausnahme der Erpressung gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift sämtliche Delikte nach dem 1. Januar 2018 begangen. In concreto führt weder die Anwendung des alten noch des neuen Rechts zu einem milderen Ergebnis, da einzig eine Freiheitsstrafe infrage kommt (siehe Ziff. 18 hiernach).