Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz behalten bis heute ihre Gültigkeit. So war an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nach wie vor erkennbar, dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Beschuldigten Angst hatte. Es bestehen keine Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger durch die angeklagten Handlungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist – wie alle weiteren Tatbestände auch – erfüllt. 16. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit