1807) verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einer Paintballwaffe, einer Machete und einem Japanmesser sowie auch verbal bedrohte. Diese Handlungen erfüllen die schwere Drohung, für deren Massstab gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist, bei Weitem.