14. Da sämtliche Sachverhalte gemäss Anklageschrift erstellt sind, ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Es kann folglich – soweit die oberinstanzlich relevanten Delikte betreffend – vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 72 – 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1802 – 1809).