Ein «Tauschen» des Fahrers konnte demnach nur mit dem Beschuldigten erfolgen. Etwas anderes, insbesondere eine zufällige Begegnung mit einem Kollegen des Beschuldigten, machte J.________ nicht geltend. Es bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte den Kollegen, welcher ihn hätte entlasten können, nicht erst an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hätte nennen können. Dass er dies unterlassen hat, widerspricht dem generellen Verhalten des Beschuldigten, welches stets darauf ausgerichtet war, seine Unschuld zu beweisen. III. Rechtliche Würdigung