31 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, sie sei so gestresst gewesen und habe den Weg nicht gekannt, «weshalb wir getauscht haben» (pag. 363 Z. 51 f.). Danach sei jemand anderes gefahren, dazu wolle sie sich nicht äussern. Es ist unbestritten, dass sie (zumindest anfänglich) zu Dritt ins Spital gefahren sind und der Straf- und Zivilkläger aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes zu keinem Zeitpunkt am Steuer sass. Ein «Tauschen» des Fahrers konnte demnach nur mit dem Beschuldigten erfolgen.