Oberinstanzlich gab der Beschuldigte wiederum an, die Person, welche als Fahrer fungiert habe, zufällig gesehen zu haben. Es sei ein guter Kollege von ihm gewesen. Er habe eigentlich keine Auskunft über ihn geben wollen, aber es sei Herr Y.________ gewesen. Dieser wohne vis-à-vis vom Salem-Spital (pag. 2064 Z. 1 ff.). Die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sind evident. So soll er zunächst den Kollegen für die Fahrt organisiert haben müssen, wohingegen er ihn gemäss späteren Aussagen zufällig gesehen haben will. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Selbst J.________ gab