Ihre Aussagen konnten bisher nicht überzeugen und auch im vorliegenden Punkt liegt die Vermutung nahe, dass sie den Beschuldigten schützen wollte. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung war sie denn auch nach der ausdrücklichen Belehrung über mögliche Folgen einer Begünstigung zu keinen weiteren Aussagen bereit. Das Gericht stellt auf die Aussagen des Privatklägers ab und erachtet die dritte Fahrt vom 21. Juni 2019 gemäss Ziff. 5.1.5 der Anklageschrift ebenfalls als erstellt.