1787 f.): Der Beschuldigte wird auch für die dritte und letzte angeklagte Autofahrt vom 21. Juni 2019 durch Aussagen des Privatklägers belastet. Dieser gab an, dass die Fahrt ohne Zwischenfälle abgelaufen sei. Sie seien zu dritt ins Spital gefahren. Der Beschuldigte sei am Steuer gewesen. Es seien keine Plätze getauscht worden, es seien keine weiteren Personen dazugestiegen. Wenn man vorübergehend zu viert im Auto gewesen wäre, hätte eine Person zwingend auf dem Rücksitz Platz nehmen müssen, was dem Privatkläger mit Sicherheit aufgefallen wäre.