13. Fahren trotz entzogenem Führerausweis vom 21. Juni 2019 gemäss Ziff. 5.1.5 der Anklageschrift Dieser Vorwurf betrifft die bereits angesprochene Fahrt vom Domizil des Beschuldigten ins Salem-Spital im Nachgang an den Vorfall vom 21. Juni 2019. Der Beschuldigte bestreitet wiederum, das Fahrzeug geführt zu haben. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst und würdigend festgehalten was folgt (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1787 f.): Der Beschuldigte wird auch für die dritte und letzte angeklagte Autofahrt vom 21. Juni 2019 durch Aussagen des Privatklägers belastet.