Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er nach einer Polizeikontrolle sicher nicht noch einmal ein Auto lenken würde, leuchtet grundsätzlich ein. Die Hemmschwelle, trotz entzogenem Führerausweis Auto zu fahren, war beim Beschuldigten allerdings offensichtlich tief. Trotz seines dringenden Bedürfnisses, seinen Führerausweis wiederzuerlangen, fuhr er unnötigerweise nach Burgdorf und wieder zurück. Aktenkundig und erstellt sind auch weitere Autofahrten im fraglichen Zeitraum. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er sich nach einer Kontrolle nicht erneut in ein Auto setzen würde, vermag ihn daher nicht zu entlasten.