Auch den weiteren Ablauf konnte der Privatkläger nachvollziehbar wiedergeben. Seine Schilderungen zur Fahrt um ca. 19:00 Uhr wirken authentisch und erlebnisbasiert. Es ist nicht einzusehen, weshalb er diese Ereignisse hätte erfinden sollen. Der Beschuldigte betonte gleichbleibend, dass er nicht noch einmal gefahren sei, dass er den Privatkläger nicht bei der Tankstelle abgeholt habe. Allerdings konnte er nicht erklären, wie das Auto von der Kontrollstelle am Nachmittag vor sein Domizil gekommen sei. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er nach einer Polizeikontrolle sicher nicht noch einmal ein Auto lenken würde, leuchtet grundsätzlich ein.