Der Privatkläger erinnerte sich an spezielle Einzelheiten, namentlich an das Telefongespräch des Beschuldigten mit J.________. Er beschrieb, wie der Beschuldigte angehalten und ausgestiegen sei, wie dieser sich während des Telefonats mit J.________ aufgeregt habe. Er räumte aber auch ein, dass er nicht mitbekommen habe, was im Detail gesprochen worden sei. Der Privatkläger hat im Auto auf die Rückkehr des Beschuldigten gewartet. Es ist nachvollziehbar, dass er vom Wageninneren aus akustisch nicht alles mitbekommen hat. Auch den weiteren Ablauf konnte der Privatkläger nachvollziehbar wiedergeben.