12. Fahren trotz entzogenem Führerausweis vom 21. Juni 2019 gemäss Ziff. 5.1.4 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat bezüglich dieses Vorwurfs gestützt auf die von ihr korrekt zusammengefassten Beweismittel das Folgende erwogen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1784 f.): Der Beschuldigte wird für die Autofahrt vom frühen Abend des 21. Juni 2019 durch den Privatkläger belastet. Es liegen detaillierte Aussagen zur fraglichen Fahrt vor. Der Privatkläger erinnerte sich an spezielle Einzelheiten, namentlich an das Telefongespräch des Beschuldigten mit J.___