Der Straf- und Zivilkläger nannte folglich bereits unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Juni 2019 spontan den Beschuldigten als Fahrer. Von einem später geplanten Komplott gegen den Beschuldigten kann, wie bereits eingangs erwähnt, keine Rede sein. Als Fahrer kommt nach dem Gesagten nur der Beschuldigte in Betracht, womit die angeklagten Sachverhalte erstellt sind.