Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. I.________ wollte anlässlich seiner Einvernahme nur noch wissen, dass er gefahren sei. An die nachfolgenden Ereignisse wollte er sich hingegen nicht mehr erinnern. Dies ist einerseits unglaubhaft, zumal es am Ende der Fahrt zu einem Parkschaden gekommen ist, andererseits lässt sich die Erinnerungslücke auch passend damit erklären, dass er im Zeitpunkt des Parkschadens eben gerade nicht mehr im Auto sass. Dies steht im Einklang mit den Videoaufnahmen, welche zeigen, wie zuerst I.________