Das Gericht erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der Beschuldigte für die Fahrt vom 23. März 2019 von Thun nach Bern verantwortlich gemacht werden muss. Entsprechend gilt der Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und dadurch Verursachen von Sachschaden an parkierten Fahrzeugen und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bei qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.65 mg/l) als erstellt.