Der Beschuldigte hat die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fahrt vom 23. März 2019 gleichbleibend bestritten. Er hatte ein vordringliches Interesse daran, den Führerausweis zurückzuerlangen. Fahrten, die ihm nicht mit objektiven Beweismitteln nachweisen werden konnten, hat er konsequent bestritten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er erwiesenermassen wiederholt ohne Führerausweis gefahren ist, zuletzt am Vortag. Seine Hemmschwelle war offensichtlich nicht besonders hoch. Das Gericht erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der Beschuldigte für die Fahrt vom 23. März 2019 von Thun nach Bern verantwortlich gemacht werden muss.