Es ist nachvollziehbar, dass ihm die Rückfahrt aufgrund der von ihm beschriebenen rasanten Fahrt und der zusätzlichen Ereignisse im Quartier mit Beschädigungen von Fahrzeugen besonders in Erinnerung geblieben ist. Seine Aussagen lassen sich zudem zumindest am Rande auch durch objektive Beweismittel untermauern: Die Überwachungskamera zeigt, dass zuerst I.________, und erst einige Minuten später der Beschuldigte und der Privatkläger die Liegenschaft betreten haben. Der Hinweis, dass er in Bern zunächst wegen der Kindersicherung nicht aussteigen konnte, wirkt erlebnisbasiert und originell. Solche Episoden werden nicht einfach erfunden.