Von Bedeutung ist auch die Qualität der Schilderungen in der nunmehr korrigierten Fassung. Der Privatkläger machte detaillierte Schilderungen der Ereignisse, er räumte Unsicherheiten ein und verzichtete auf unnötigen Belastungen des Beschuldigten. Wiederholt hielt er fest, dass er nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch auf der Fahrt von Bern nach Thun am Steuer gesessen habe. Hinsichtlich der Rückfahrt bestanden keine Unsicherheiten. Es ist nachvollziehbar, dass ihm die Rückfahrt aufgrund der von ihm beschriebenen rasanten Fahrt und der zusätzlichen Ereignisse im Quartier mit Beschädigungen von Fahrzeugen besonders in Erinnerung geblieben ist.