Die Aussagen von C.________, mit denen er den Beschuldigten – in Korrektur früherer Aussagen – nunmehr für die Fahrt vom 23. März 2019 verantwortlich gemacht hat, waren dem urteilenden Gericht im Urteilszeitpunkt des abgekürzten Verfahrens nicht bekannt. Das Urteil wäre in Kenntnis der Aussagen des Privatklägers, der I.________ klar entlastet hat, wohl anders ausgefallen. Es ist insbesondere auch festzuhalten, dass das Gericht im abgekürzten Verfahren keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen hat.