Die Aufzeichnung vom Hauseingang dokumentiert, dass I.________ offenbar zuerst ausgestiegen und das Wohnhaus betreten hat. Dies deckt sich mit der Darstellung des Privatklägers, wonach er das Auto wegen der Kindersicherung zuerst nicht habe verlassen können und deshalb noch mit dem Beschuldigten am Steuer im Quartier herumgefahren sei. Zu würdigen ist in einem weiteren Punkt das rechtskräftige Urteil i.S. I.________ vom 24. Juli 2020, welches den Beschuldigten vordergründig zu entlasten scheint. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Umstände: Die Aussagen von C.___